1. Auftragsannahme und Umfang der Lieferung und Leistung
Alle Aufträge, auch solche, welche von unseren Vertretungen angenommen werden, sind erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Sollte aus irgendeinem Grund, der außerhalb unseres eigenen Einflusses liegt – nicht rechtzeitiger Materialeingang etc. – die rechtzeitige Ausführung der Lieferung und Leistung nicht möglich sein, sind wir auch bei bestätigten Aufträgen von der Lieferfrist entbunden.
Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auf-tragnehmers.
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
2. Lieferung, Montage, Gefahrenübergang
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers.
Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sowie örtliche Trans-portmittel sind bei Montagearbeiten bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausfüh-rungs- und Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtli-che erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinder-ter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und vereinbarte Zahlungen beim Auftragnehmer eingegangen sind. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlo-sem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendun-gen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonsti-ge unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterauftragnehmer entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechti-gen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmög-lich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat grundsätz-lich nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt.
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Verän-derungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftrag-nehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gege-ben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesse-rung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetrieb-nahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auf-tragnehmers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zu-stehen.
Die Übernahme von Kosten für bei Lieferverzug vom Kunden eingesetzte Leih- bzw. Ersatzgeräte ist ausgeschlossen.
In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den An-spruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausge-hende Ansprüche (z.B. Schadenersatz aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung oder Delikt, Schaden-ersatz wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung) ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragneh-mers.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hier-durch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine For-derungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Ge-genstand auf den Auftragnehmer.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Be-schlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benach-richtigen.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum in bar oder bargeldlos ohne jeden Abzug zu leisten.
Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalender-tage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten, ohne dass es einer Inverzugset-zung bedarf.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung et-waiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelfall Wechsel angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug per Termin der Wertstellung. Wechsel werden zum Termin der Wertstellung vorbehaltlich des Einganges gutgeschrieben. Für eine pünktliche Vorlage bzw. Protesterhebung von Wechseln haften wir nicht. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kun-de.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berech-tigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadener-satzansprüche zu stellen.
Bei Nichtbeachtung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden alle offen stehenden Forderun-gen sofort fällig.
6. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragneh-mers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vor-geschrieben ist.
Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so be-rührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Ver-trages nicht. Soweit gesetzlich zulässig, gilt dann vielmehr eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung als vereinbart.
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