Allgemeine Geschäftsbedingungen


WAGNER GMBH | Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: März 2026

1 Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wagner GmbH (nachfolgend nur „Wagner“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Wagner mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), über die von Wagner angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Wagner ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Wagner auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von Wagner sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Wagner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Wagner und Kunde ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Wagner vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Wagner nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4 Angaben von Wagner zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (bspw. technische Bezeichnungen oder sonstige technische Angaben und Werte) sowie Darstellungen desselben (bspw. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind ausdrücklich keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 Wagner behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Wagner weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von Wagner diese Gegenstände vollständig an Wagner zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3 Preise und Zahlungen

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen bzw. im Falle eines verbindlichen Angebotes in dem darin aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe.

3.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung auf das in der Rechnung aufgeführte Konto von Wagner fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Wagner. Leistet der Kunde trotz Mahnung nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., sofern der Kunde Unternehmer ist, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Wagner ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Wagner durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4 Leistungen/Lieferzeit/Verzug

4.1 Wagner erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Wagner ist berechtigt, für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen.

4.2 Von Wagner in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart – unverbindlich und stellen lediglich einen Richtwert dar.

4.3 Wagner haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (bspw. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Wagner nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Wagner die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Wagner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Wagner vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, insbesondere durch Verschiebungen oder Verzögerungen der Auftragsausführung und entstehen dadurch Wartezeiten der Monteure von Wagner oder verletzt der Kunde schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, ist Wagner berechtigt, den ihr dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben Wagner vorbehalten.

5 Abnahme und Gewährleistung

5.1 Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist Wagner nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

5.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Wagner die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Kunde hat in jedem Fall die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5.3 Eine im Einzelfall mit Wagner vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel.

5.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Wagner, kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9 verlangen.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Maßgabe von § 377 HGB unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel Wagner unverzüglich anzuzeigen.

5.6 Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen gelten entsprechend auch für Werkleistungen von Wagner. Die Nacherfüllung erfolgt in Form der Nachbesserung.

5.7 Abweichend von den vorstehenden Regelungen gelten für Dienstleistungen von Wagner die gesetzlichen Vorschriften sowie Ziffer 9.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von Wagner an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Wagner Eigentum von Wagner. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziffer 6.7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Wagner als Lieferant erfolgt und Wagner unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Wagner eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Wagner. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass Wagner oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6.4 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Wagner an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Wagner ab, Wagner nimmt diese Abtretung hiermit an. Das gleiche gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie bspw. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wagner ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Wagner abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wagner darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Wagner hinweisen und Wagner hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Wagner die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde Wagner gegenüber.

6.6 Wagner wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Wagner.

6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Wagner berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen („Verwertungsfall“). Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf Wagner diese Rechte nur geltend machen, wenn Wagner dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7 Mitwirkung

Der Kunde hat Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sowie örtliche Transportmittel bei Montagearbeiten bauseits zu stellen. Etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen hat der Kunde zu erbringen, sofern die Übernahme nicht ausdrücklich von Wagner vertraglich zugesagt wurde.

8 Pflichten bei Mietgegenständen

8.1 Wagner verpflichtet sich, dem Kunden (nachfolgend auch „Mieter“) die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nur aus wichtigem Grunde kündbar. Ein wichtiger Grund für Wagner liegt insbesondere vor, wenn der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt, der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages einschließlich der Regelungen in diesen AGB verstößt.

8.2 Wagner ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine neuwertige Mietsache.

8.3 Wagner wird die Mietsache einschließlich Zubehör im betriebsfähigen Zustand dem Mieter frei Verwendungsstelle zur Verfügung stellen. Der Mieter trägt für den ungehinderten Zugang zur Ablade-Verladestelle Sorge. Mit der Übergabe der Mietsache geht die Gefahr des Untergangs und der Zerstörung auf den Mieter über.

8.4 Vor Übergabe und Inbetriebnahme der Mietsache hat Wagner den Mieter in die Benutzung einzuweisen. Auf dem Übernahmeprotokoll sind sämtliche erkennbaren Schäden an der Mietsache festzuhalten. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls bestätigt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, den Umfang des ggf. überlassenen Zubehörs und die Einweisung in den Gebrauch der Mietsache. Verborgene Mängel hat der Mieter unverzüglich nach deren Feststellung gegenüber Wagner anzuzeigen.

8.5 Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Berechnung der Miete erfolgt auf Basis der tatsächlichen Überlassungszeit, wobei jeder angefangene Tag vom Mieter zu vergüten ist. Er ist ferner verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört auch das Treffen von Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen vor eintretenden Beschädigungen und/oder Untergang aufgrund Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl.

8.6 Der Mieter darf die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Wagner nicht weitervermieten und auch nicht an Dritte weitergeben, auch nicht leihweise. Eine über die vertragliche Verwendung hinausgehende Nutzung ist dem Mieter untersagt.

8.7 Im Falle einer Beschädigung der Mietsache durch von Wagner nicht zu vertretenden Gründen hat der Mieter die Kosten für die Behebung der Schäden, die Wagner veranlassen wird, zu tragen. Ist eine Reparatur der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter gegenüber Wagner verpflichtet, der Wagner den Zeitwert der Mietsache zu ersetzen.

8.8 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen Wagner geltend machen, wird der Mieter Wagner in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

8.9 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Rechten an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, Wagner unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum von Wagner in Kenntnis zu setzen.

9 Haftung

9.1 Die Haftung von Wagner auf Schadensersatz ist – soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe der nachfolgend in dieser Ziffer 9 bestimmten Regelungen eingeschränkt.

9.2 Wagner haftet für entstehende Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Wagner, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von Wagner auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

9.3 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Soweit Wagner technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Wagner geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10 Stornierung; Schadenpauschale

Bei einer Stornierung des Auftrags durch den Kunden innerhalb von drei (3) Wochen vor dem vereinbarten Ausführungstermin ist der Kunde verpflichtet, eine Schadenpauschale in Höhe von 20 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Wagner kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wagner behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschale einen höheren Schaden unter Darlegung der konkreten Kosten und Aufwendungen geltend zu machen, soweit die Kosten und Aufwendungen die Schadenpauschale betragsmäßig übersteigen.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen des zwischen Wagner und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Wagner schriftlich bestätigt werden.

11.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstad, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Wagner und dem Kunden Köln.

11.3 Der zwischen Wagner und dem Kunden geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Ihr Ansprechpartner
Stefan Wagner
Patrick Königshofen
Zentrale